Abrechung & Erstattung

Meine Praxis ist eine Privatpraxis für Psychotherapie für Erwachsene. Psychotherapeutische Leistungen biete ich für Privatversicherte, Beihilfe-Berechtigte, Heilfürsorge-Berechtigte, Personen, die bei der Bundeswehr versichert sind und selbstzahlende Personen an. 

Die Abrechnung einer Psychotherapie in meiner Praxis erfolgt gemäß der Gebührenordnung für Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen (GOÄ/GOP). Hierbei richte ich mich nach der aktuellen "Gemeinsamen Abrechnungsempfehlung zwischen BÄK, BPtk, PKV-Verband und Beihilfen" (07/2024) und lege üblicherweise für die Therapiesitzung einen Steigerungssatz von 2,3 fest. Dies entspricht pro Sitzung insg. 134,06€ - 167,59€, entsprechend den GOÄ/GOP Ziffern 812a (Sprechstunde) bzw. 812a+801a (Kurzzeittherapie/Akutbehandlung) oder 870+801a (Probatorik/Langzeittherapie). In Ausnahmen und/oder für Einzelleistungen erhebe ich einen Satz von bis zu 3,0. Sie erhalten bereits im Erstgespräch eine Übersicht und eine Honorarvereinbarung, der Sie die Kosten entnehmen können. 

Therapien bzw. Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei.

Private Krankenversicherung

Die privaten Krankenversicherungen übernehmen die Kosten für eine ambulante Psychotherapie durch eine:n approbierte:n psychologische:n Psychotherapeut:in mit Ärzt:innenregistereintrag i.d.R. problemlos, jedoch ist die Anzahl der Sitzungen und die Höhe der Erstattung abhängig von dem individuellen Tarif

Der bei mir übliche 2,3-fache Satz (nach GOP/GOÄ) wird nahezu immer problemlos übernommen. Bitte erkundigen Sie sich jedoch bereits im Voraus bei Ihrer privaten Krankenversicherung, ob diese bereits nach der gemeinsamen Abrechnungsempfehlung zwischen BÄK, BPtk, PKV-Verband und Beihilfen (07/2024) abrechnet.

Für ein Erstgespräch (Sprechstunde(n)) und die probatorischen Sitzungen ist meist keine Beantragung notwendig. 

Gerne können Sie sich an folgenden Fragen im Gespräch mit Ihrer PKV bei der Klärung der Kostenübernahme orientieren: 

  • Ist im Rahmen Ihres Versicherungstarifs eine psychotherapeutische Behandlung bei einer Psychologischen Psychotherapeutin erstattungsfähig?
    • Welche Qualifikationsnachweise benötigt meine Versicherung von der Psychotherapeutin?
  • Gibt es eine Begrenzung des Leistungsumfangs (z. B. eine maximale Sitzungsanzahl pro Jahr)?
  • Richtet sich Ihre Versicherung bereits nach der gemeinsamen Abrechnungsempfehlung zwischen BÄK, BPtk, PKV-Verband und Beihilfen? 
  • Muss vor Therapiebeginn eine schriftliche Beantragung erfolgen? 
    • Gibt es hierzu bestimmte Formblätter oder bestimmte Antragsunterlagen? 

Beihilfe

Die Beilhilfe übernimmt/bezuschusst die Kosten für eine ambulante Psychotherapie durch eine:n approbierte:n psychologische:n Psychotherapeut:in mit Ärzt:innenregistereintrag i.d.R. problemlos. 

Der bei mir übliche 2,3-fache Satz (nach GOP/GOÄ) wird nahezu immer problemlos übernommen. Bitte erkundigen Sie sich jedoch bereits im Voraus bei Ihrer Beihilfe, ob diese bereits nach der gemeinsamen Abrechnungsempfehlung zwischen BÄK, BPtk, PKV-Verband und Beihilfen (07/2024) abrechnet.

Bitte fordern Sie bei Ihrer zuständigen Beihilfestelle die erforderlichen Formulare zur Beantragung einer Psychotherapie an. 

Die Beihilferichtlinien bzgl. einer ambulanten Psychotherapie finden Sie auf der Internetseite der Psychotherapeutenkammer NRW.

Heilfürsorge

Die Heilfürsorge übernimmt die Kosten für eine ambulante Psychotherapie durch eine:n approbierte:n psychologische:n Psychotherapeut:in mit Ärzt:innenregistereintrag i. d. R. problemlos, jedoch variiert ähnlich wie bei der Beihilfe und den privaten Krankenversicherungen die Höhe der Erstattung. 

Bundeswehr

Angehörige der Bundeswehr haben Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und dürfen auch mit Überweisung durch den:die Truppenärzt:in bei einer:einem niedergelassene:n Psychotherapeut:in die Therapie durchführen. In diesem Fall werden die Kosten für eine Psychotherapie nach der GOP/GOÄ meist mit dem 2,3-fachen Satz übernommen. 

Bitte bringen Sie zum Erstgespräch den Sanitätsvordruck „Kostenübernahmeerklärung (San/Bw/0218)“ mit, welcher Ihnen von Ihrer:Ihrem Truppenärzt:in ausgestellt wird. 

Selbstzahler:innen

Sollten Sie sich dazu entscheiden, die Behandlungskosten selbst zu tragen, fallen für Sie keine Formalitäten an. 

Gesetzliche Krankenversicherung - nur in Ausnahmen möglich

Meine Praxis ist eine Privatpraxis für Psychotherapie, weshalb ich nicht mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen kann. Falls Sie gesetzlich versichert sind, werden meine Leistungen daher nur in Ausnahmefällen - und nach einem bewilligten Kostenerstattungsverfahren - von der gesetzlichen Versicherung anteilig (i. d. R. nur 84,61€ - 112,30€ je Sitzung) bezahlt. Bitte beachten Sie, dass sich dadurch je Therapiesitzung eine Eigenbeteiligung in Höhe der entsprechenden Differenz für Sie ergibt.  

Einen Teil meiner Therapieplätze nutze ich, um Patient:innen im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens zu behandeln.

Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung, welche Voraussetzungen für das Kostenerstattungsverfahren erfüllt sein müssen und welches Vorgehen „gewünscht“ ist. 

Einen Leitfaden finden Sie beispielsweise auf der Seite der Deutschen Psychotherapeuten Vereinigung

Bitte beachten Sie, dass ungeachtet bei welcher Krankenversicherung Sie versichert sind, vor Beantragung des Kostenerstattungsverfahrens eine psychotherapeutische Sprechstunde im Rahmen des kassenärztlichen Systems aufgesucht werden muss – diese kann nicht in meiner Praxis erfolgen. Einen Termin für ein solches Erstgespräch kann Ihnen beispielsweise die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) über die Terminservicestelle (Tel: 116 117) vermitteln.  

Ausfallhonorar

Sollten Sie verhindert sein, so sagen Sie Ihren Termin bitte rechtzeitig, spätestens 48 Stunden vor dem Termin per E-Mail ab. 

Als Psychotherapeutin arbeite ich in einer reinen Bestellpraxis, daher können kurzfristig abgesagte Termine i. d. R. nicht anderweitig vergeben werden. Die Versicherung/Beihilfe/Heilfürsorge übernehmen die Kosten für die ausgefallenen Sitzungen nicht, egal warum der Termin nicht wahrgenommen wurde - auch nicht bei nachweislicher Krankheit des:der Patient:in. 

Bei unangekündigtem Nichterscheinen oder bei Terminabsagen weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin wird aus wirtschaftlichen Gründen laut BGB §615 ein Ausfallhonorar von 80€ in Rechnung gestellt. 

Das Ausfallhonorar haben Sie als Patient:in selber zu tragen, unabhängig von der Art der Versicherung. 

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